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CORONA

Beherbungs- & Reiseverordungen

Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens mit der Ausbreitung der Omikron-Variante wird es fortgesetzte und weitere behördliche Anordnungen an unserem Veranstaltungsort geben.

Da die Angaben zu den Verordnungen immer zeitlich erfolgen und befristet sind, gilt es sich immer zeitnah vor Antritt der Reise zu informieren.

FAQs zum Corona-Virus in MV | Corona Infoportal MV (mv-corona.de)

https://www.mv-corona.de/

https://tourismus.mv/artikel/corona

Mecklenburg-Vorpommern ab 10.01.2022 – Stufe 4 = (Stufe 3 Beherbergungsrichtlinien):

Eine Beherbergung unter der 2G-plus-Regelung ist nur für Geimpfte oder Genesene mit zusätzlichem Testnachweis möglich.
Ausnahme: bereits erfolgte Auffrischungsimpfung mind. 14 Tage vor Anreise.

Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dürfen mit negativem Testergebnis anreisen, benötigen vor Ort aber täglich einen weiteren Test.

Einige Fragen als Beispiel

Kann ich kostenfrei stornieren, wenn ich nicht geimpft bin und an meinem Reiseziel zum Zeitpunkt meiner Anreise die 2G/2G+ -Regel gilt?

Eine Stornierung ist in diesem Fall nicht möglich.

Bei Anordnung von 2G-Regeln für Beherbergungsbetriebe besteht kein Anspruch des Gastes auf eine kostenlose Stornierung. Die Hinderung an der Ausübung des Gebrauchsrechts beruht regelmäßig auf seiner individuellen Entscheidung gegen eine Impfung und ist damit in diesen Fällen ein in seiner Person liegender Grund.

Bekomme ich bei einem erneuten Lockdown bzw. coronabedingtem Reiseverbot mein Geld erstattet?

Sollte es zu einem erneuten Beherbergungsverbot kommen und Gastgeber aufgrund dessen Gäste nicht beherbergen dürfen, so können Gastgeber ihre Vermietungsleistung nicht erbringen. In diesem Fall dürfen keine Stornierungsgebühren erhoben werden und Gäste haben Anspruch auf Erstattung der ggf. bereits geleisteten Zahlungen.

Wie sind die Stornierungsbedingungen falls mein Wohnort als Risikogebiet eingestuft wird und ich nicht reisen kann?

Dies lässt sich nicht pauschal beantworten, denn hier kommt es auf den konkreten Fall und die Formulierung in den Landesverordnungen an.

Wenn Gastgeber Gäste aus Risikogebieten laut Verordnung des jeweiligen Bundeslandes, in das gereist werden soll, nicht beherbergen dürfen, liegt das vertragliche Risiko insoweit beim Gastgeber. In diesem Fall, ist es dem Gastgeber nicht erlaubt, die Reisekunden zu beherbergen. Folglich ist dem Gastgeber die Leistung nicht möglich und es können keine Stornierungsgebühren erhoben werden. Gäste haben Anspruch auf Rückerstattung ggf. bereits geleisteter Zahlungen.

Wenn Gäste aus Risikogebieten laut Verordnung nicht in das Zielbundesland einreisen dürfen, liegt aus rechtlicher Sicht das vertragliche Risiko bei den Gästen, die eigentlich erlaubte Vermietungsleistung nicht in Anspruch nehmen. In diesem Fall können Gastgeber Stornierungsgebühren erheben. Diese werden auf Basis des gesamten Mietpreises berechnet, wobei der Gastgeber sich ersparte Kosten (z.B. Reinigungs- und Wäschekosten) sowie Erträge aus anderweitigen Vermietungen der Ferienunterkunft anrechnen lassen muss. Eine Bearbeitungsgebühr darf der Gastgeber nicht berechnen.

Das gleiche gilt im Übrigen, sofern der Gast am Heimatort einer Beschränkung unterliegt, die es ihm untersagt, einen gewissen Radius außerhalb seines Wohnorts zu touristischen Zwecken zu verlassen.

Wie sind die Stornierungsbedingungen, wenn ich in Quarantäne muss oder selbst an Covid-19 erkranke?

Sollten Gäste nicht anreisen dürfen, weil sie sich in Quarantäne begeben müssen oder selbst an Covid-19 erkrankt sind, fällt dies in den vertraglichen Risikobereich des Gastes. In diesem Fall haben Gastgeber das Recht, Stornierungsgebühren zu erheben.

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